Der Förderverein

 

Satzung des Vereins der Ehemaligen, Eltern und Freunde des Gymnasiums Nordenham

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Ehemaligen, Eltern und Freunde des Gymnasiums Nordenham“. 
Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e.V..
(2) Sitz des Vereins ist Nordenham.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein dient der Förderung des Gymnasiums und der Verbundenheit der Ehemaligen, Eltern und Freunde zum Gymnasium. Er bezweckt insbesondere, die Lehrmittel zu ergänzen und sonstige den Bil-dungszielen der Schule dienende Anschaffungen zu ermöglichen , soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule zu fördern sowie andere, im Interesse des Schulbetriebes und des Lebens in der Schul-gemeinschaft förderungswürdige Anliegen zu unterstützen.

Dazu gehören u. a.:
– Hilfen bei Klassen- und Studienfahrten,
– Öffentlichkeitsarbeit durch Unterrichtung über wesentliche Entwicklungen,
– Vertretung von Schulinteressen gegenüber staatlichen und Kommunalen Behörden,
– Eltern für die Belange und Erfordernisse der Schule gewinnen (durch Information, Diskussion, Arbeitskreise),
– Interesse ehemaliger Schüler erhalten,
– Berufsinformation für Schüler durch Diskussion und Bereitstellung von Informationsmaterial,
– Veranstaltungen von Betriebserkundungen,
– Lehrerfortbildung zu Veränderungen in der Arbeits-und Berufswelt.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 58 der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich der Schule verbunden fühlt.
(2) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Der Vorstand hat in begründeten Ausnahmefällen das Recht, einen Antrag abzulehnen. In diesem Fall kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen.
(3) Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod,
b) durch Austritt zum Ende eines Monats; der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen,
c) durch Ausschluss.

(2) Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, die sich aus der Zielsetzung des Vereins ergeben, ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragsentrichtung binnen eines weiteren Monats erfolglos bleibt.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb 

eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt es,
a) die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen,
b) den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen,
c) den Jahresbericht des Vorstands und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen zu nehmen sowie den Vorstand zu entlasten,
d) die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beitrags festzusetzen,
e) über Satzungsänderungen zu beschließen.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens vierzehn Tage vor Beginn durch den Vorstand schriftlich zu laden. Die Ladung erfolgt durch Rundschreiben, das, soweit Eltern von Schülern zu Mitgliedern zählen, durch die Schule über die Schüler verteilt werden kann.

(3) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich verlangt.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt bei einfacher

Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrags und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer,

dem Kassenwart und bis zu fünf Beisitzern. Je ein Vertreter der Schulleitung, des Vorstandes des Schulelternrates und des Vorstandes des Schülerrates gehören dem Vorstand ohne Stimmrecht an.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstands kommissarisch im Amt. 

(4) Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter sich.

(5) Der  Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich. Jedoch kann über Geldmittel im Wert von über 255,65 Euro nur der gesamte Vorstand verfügen.

(7) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstands Angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder hinzugezogen werden können.

§ 8 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfungsbericht

Ist bis zu der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres abzuschließen.

§ 9 Geschäfts- und Finanzordnung sowie sonstige besondere Ordnungen

(1) Sofern es sich als erforderlich erweist, können vom Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden. Diese sind auf Verlangen der Mitgliederversammlung von dieser zu genehmigen.

§ 10 Auflösung und Änderung des Vereinszweckes

(1) Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen geht auf den Landkreis Wesermarsch mit der Verpflichtung über, es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Das Gleiche gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.

§ 11 Anwendungen der Regelungen des BGB

(1) Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 09. März 2001 in Kraft.

Ergänzende Ordnungen

Beitragsordnung                            Datenschutzordnung